§ 15 DSchG - Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.