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§ 2 NESWoG - Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG)
Amtliche Abkürzung
NESWoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Niedersächsische Bauordnung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) 1Wird ein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist § 9 Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.

    das Wohngebäude auf einem Baugrundstück in einer Baulücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der erstmals vor dem 31. Dezember 2005 in Kraft getreten ist, errichtet werden soll,

  2. 2.

    die Baulücke

    1. a)

      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder

    2. b)

      erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Abbruch und die Beseitigung einer baulichen Anlage entsteht und durch die Errichtung des Wohngebäudes auf diesem Baugrundstück zusätzliche Wohnungen geschaffen werden und

  3. 3.

    für diese Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2025 der Bauantrag gestellt oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 eingereicht wird.

2Eine Baulücke im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn höchstens zwei aneinandergrenzende Baugrundstücke oder Teile davon innerhalb eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs unbebaut sind, diese jeweils nach öffentlichem Baurecht bebaubar sind und die bebaubare Fläche nicht größer als 1 500 m2 ist.

(3) Wird

  1. 1.

    durch die Änderung eines Gebäudes mindestens eine zusätzliche Wohnung geschaffen und

  2. 2.

    für diese Änderung bis zum 31. Dezember 2025 der Bauantrag gestellt oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 eingereicht,

so findet auf das so geänderte Gebäude § 9 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.

(4) 1Wohnungen, die unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach den Absätzen 2 und 3 geschaffen wurden, dürfen bis zum Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Aufnahme der Nutzung zu Wohnzwecken zu keinen anderen Zwecken genutzt werden; eine Nutzungsänderung ist insoweit ausgeschlossen. 2Soweit im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse an einer Nutzungsänderung besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.