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§ 64 NStrG - Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen
(Übergangsvorschrift zu §§ 4, 5, 43, 44(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Wechselt die Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten auf Grund des § 43 Abs. 1, so tritt der Wechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Rechnungsjahres ein.

(2) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung gemäß §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.

(3) Ortsumgehungen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung gebaut worden sind, behalten ihre Eigenschaft als Ortsumgehung (§ 5) auch dann, wenn inzwischen unmittelbare Zugänge von den anliegenden Grundstücken geschaffen worden sind.

Siehe Fußnote zu § 62