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Abschnitt 1 BBiGZustRdErl

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBiGZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Zuständige Stelle gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v. 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246), ist für die Ausbildungsberufe

  1. a)

    Verwaltungsfachangestellte/r in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung,

  2. b)

    Fachangestellte/r für Bürokommunikation,

  3. c)

    Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement bei Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, soweit nicht nach Absatz 2 die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle ist,

sowie für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen von Angestellten des Landes

  • zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt (Angestelltenprüfung I) und

  • zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II) sowie

  • Prüfungen der Angestelltenlehrgänge I, die bei dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont und dem Landesbildungszentrum für Blinde durchgeführt werden,

das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung Braunschweig e. V.

Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement, soweit die Ausbildungsverhältnisse bei Sparkassen, öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Kammern, öffentlich-rechtlichen Krankenkassen, öffentlich-rechtlichen Versicherern, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Hochschulen in staatlicher Verantwortung und den Staatstheatern Braunschweig und Oldenburg begründet werden.

Zuständige Behörde i. S. des BBiG ist das MI.

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts