§ 13 NRiG - Wahrnehmung nichtrichterlicher Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Neben Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt dürfen einer Richterin oder einem Richter als Aufgaben innerhalb der vollziehenden Gewalt nur der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und der Vorsitz in einer Einigungsstelle nach § 45 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs übertragen werden.