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§ 13 NRiG - Wahrnehmung nichtrichterlicher Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Neben Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt dürfen einer Richterin oder einem Richter als Aufgaben innerhalb der vollziehenden Gewalt nur der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und der Vorsitz in einer Einigungsstelle nach § 45 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs übertragen werden.