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§ 50 NVwVG - Einziehungsverfügung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.