§ 3 NBG - Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer unmittelbarer, wer höherer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.
(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der unmittelbare Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte unmittelbare Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.
(4) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.