§ 35 NDG - Entschädigung für Eigentumsbeschränkung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Wird durch die Anwendung des § 16 die bauliche Nutzung eines Grundstücks landseitig vom Deich, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer vom Träger der Deicherhaltung insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als der Wert des Grundstücks wesentlich gemindert wird. Hatte der Grundstückseigentümer bereits Vorbereitungen getroffen, um das Grundstück in dem bisher zulässigen Umfang baulich zu nutzen, so kann er auch dafür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, dass diese Vorbereitungen an Wert verlieren.