§ 73 NHG - Übergangsvorschriften zur Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 finden für die an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege am 30. September 2007 vorhandenen Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis, denen aufgrund des Artikels 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806) ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C verliehen wurde, die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Altersteilzeit sowie den einstweiligen Ruhestand bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden Anwendung. 2Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf der Zustimmung der Professorin oder des Professors und darf nur vor dem 1. Oktober 2009 ausgesprochen werden.
(2) 1Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Rechtspflege beziehen, am 1. Oktober 2007 auf die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege über. 2Der Studiengang "Rechtspflege" an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1. Oktober 2007 von der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege fortgeführt. 3Er gilt bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.
(3) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Mitglieder und Angehörigen dieser Hochschule werden Mitglieder und Angehörige der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.
(4) 1Bis zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Dekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors wahr. 2Bis zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Studiendekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors wahr. 3Bis zur konstituierenden Sitzung des Senats der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nehmen die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben des Senats wahr.
(5) 1Die Studiengänge "Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege werden ab 1. Oktober 2007 an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen fortgeführt. 2Sie gelten bis zum 31. Dezember 2010 als akkreditiert und genehmigt. 3Das Fachministerium kann für die fortgeführten Studiengänge die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um ein Studium auf Fachhochschulniveau zu gewährleisten.
(6) Die am 30. September 2007 in den Studiengängen "Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden sind ab 1. Oktober 2007 Studierende an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen in ihrem jeweiligen Studiengang.