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§ 38 StGHG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Richteramt als Nebenamt ausüben, behalten diese Rechtsstellung bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Amtsperiode.