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§ 19 NKatSGAmtshaftung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Die Haftung für Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei der Katastrophenbekämpfung oder bei Katastrophenschutzübungen einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die die Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. Im Falle des Rückgriffs findet § 86 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.