§ 19 NKatSGAmtshaftung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Die Haftung für Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei der Katastrophenbekämpfung oder bei Katastrophenschutzübungen einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die die Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. Im Falle des Rückgriffs findet § 86 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.