§ 39 NLWO - Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Gemeinde macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl nach dem Muster 21 gemäß § 79 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
- 1.
dass jede Wählerin und jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
- 2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat,
- 4.
wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
- 5.
dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat,
- 6.
dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum ausüben kann,
- 7.
dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- b)
durch Briefwahl teilnehmen kann,
- 8.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- 9.
dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 10.
dass nach dem Strafgesetzbuch bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.