§ 69 NStrG - Heranziehung von Anliegern zur Straßenreinigung
(Übergangsvorschrift zu § 52) (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 52 Abs. 3 und 4, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.
Siehe Fußnote zu § 62