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§ 69 NStrG - Heranziehung von Anliegern zur Straßenreinigung
(Übergangsvorschrift zu § 52(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 52 Abs. 3 und 4, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.

Siehe Fußnote zu § 62