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  • 28.02.1980 - 31.12.2004 (alte Fassung)

Abschnitt 2 DSchwBGZustB

Bibliographie

Titel
Durchführung des Schwerbehindertengesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 62 Abs. 3 und 4
Redaktionelle Abkürzung
DSchwBGZustB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000005

a)
Örtlich zuständig für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchwbG ist, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbG betrieben wird, die nach § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), zuständige Behörde.

b)
Ist eine Genehmigung nach dem PBefG für einen Nahverkehr nach Buchst. a von einer Behörde außerhalb Niedersachsens erteilt worden oder bedarf es keiner Genehmigung, ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Nahverkehr betrieben wird.

c)
Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 SchwbG, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbG betrieben wird, ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, bei einem die Landesgrenzen von außen überschreitenden Verkehr die Bezirksregierung, in deren Bereich der Verkehr betrieben wird.

d)
Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SchwbG, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbG betrieben wird, ist örtlich die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.