Abschnitt 7 DB-PKHG/DB-InsO - 7. Kostenansatz nach Entscheidung oder bei Beendigung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)
- Amtliche Abkürzung
- DB-PKHG/DB-InsO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32130000000001
7.1
Ergeht im Verfahren eine Kostenentscheidung, wird ein Vergleich geschlossen oder
wird das Verfahren in dieser Instanz auf sonstige Weise beendet, setzt der Kostenbeamte
die Kosten an und stellt die Kostenschuldner fest. In die Kostenrechnung sind die
Gerichtskosten und die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen.
Sämtliche Zahlungen der Partei sind zu berücksichtigen.
Ist Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden, so sind die Akten nach Aufstellung der Kostenrechnung unverzüglich dem Rechtspfleger vorzulegen.
7.2
Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts
angesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Kann dieser die Zahlungen, die von der Partei geleistet worden sind, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, noch nicht abrechnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergütungen der Rechtsanwälte noch nicht bezahlt sind (§§ 50, 55 RVG) oder noch Zahlungen der Partei ausstehen, so hat die endgültige Abrechnung der Kostenbeamte der ersten Instanz vorzunehmen.
7.3
Der Partei, die Zahlungen zu leisten hat, ist eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen verbunden mit einem Nachforderungsvorbehalt, wenn eine Inanspruchnahme über den in der Kostenrechnung enthaltenen Betrag hinaus in Betracht kommt.