§ 36 NPsychKG - Auskunft und Löschung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Der Antrag, Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, darf nicht nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NDSG abgelehnt werden. Der Anspruch auf Auskunft kann durch die mündliche Auskunft einer Ärztin oder eines Arztes erfüllt oder der Antrag über § 16 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NDSG hinaus abgelehnt werden, soweit andernfalls Schutzmaßnahmen wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert werden.