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§ 36 NPsychKG - Auskunft und Löschung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Der Antrag, Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, darf nicht nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NDSG abgelehnt werden. Der Anspruch auf Auskunft kann durch die mündliche Auskunft einer Ärztin oder eines Arztes erfüllt oder der Antrag über § 16 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NDSG hinaus abgelehnt werden, soweit andernfalls Schutzmaßnahmen wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert werden.