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§ 1 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).

(2) Der Landtag stellt auf Antrag auch fest, dass ein Abgeordneter nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung seinen Sitz im Landtag verloren hat (Feststellungsverfahren).

(3) Die Entscheidungen des Landtages gemäß Abs. 1 und 2 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.