§ 22b NVwVG - Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn
- 1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen,
- 3.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
- 4.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und
- a)
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen, oder
- b)
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nachdem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3§ 882 c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.
(2) Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat.
(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.
(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882 h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.