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§ 29 NVerfSchG - Verfahrensbeschreibungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Vor dem Erlass und vor der Änderung einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.