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§ 27 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

  1. 1.
    seinen Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

zu übermitteln.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 26 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter eingeht.