§ 5 AG AbwAGAbgabepflicht für Dritte (Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, deren Abwasser sie nach dem Niedersächsischen Wassergesetz zu beseitigen haben. Für Abwassereinleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser einleiten, sind die Gemeinden auch dann abgabepflichtig, wenn sie auf Grund des Niedersächsischen Wassergesetzes von der Beseitigungspflicht befreit wurden.
(2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig.