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§ 60 NStrG - Übertragung von Behördenbefugnissen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister kann die ihm und den Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes oder Selbstverwaltungskörperschaften auf deren Antrag übertragen.

(2) Träger der Straßenbaulast können vereinbaren, dass der Winterdienst auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten des einen Trägers durch den anderen Träger durchgeführt wird.

(3) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständigen Behörden nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.