§ 48a ZRHO - Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen erteilt Auskünfte zu allgemeinen Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über den Stand im Ausland anhängiger Rechtssachen. Hierzu sind Kontaktstellen eingerichtet. Die gerichtliche Praxis kann entsprechende Anfragen den deutschen Kontaktstellen übermitteln. Auf § 16a EGGVG wird verwiesen. Zudem stellt die Europäische Kommission im Internet Informationen bereit (Anlage zur Einführung, Nr. 3).
(2) Deutsche Kontaktstellen sind auf Bundesebene der Generalbundesanwalt, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend davon sind in Bremen das Landgericht Bremen, in Hamburg das Amtsgericht Hamburg, in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Düsseldorf, in Sachsen das Oberlandesgericht Dresden (jeweils die Präsidenten/Präsidentinnen) als Kontaktstellen bestimmt.
(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.