§ 230 NBG - Beamte des Feuerwehrdienstes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Für die Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 223, 224 Abs. 1 sowie - mit Ausnahme für die Ehrenbeamten - § 224 Abs. 3 und § 228 entsprechend. Diese Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 228) in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für das sie die Befähigung besitzen; ihre Rechtsstellung richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten.
(2) Für die übrigen Beamten des Feuerwehrdienstes (Beamte beim Innenministerium, bei den Landesfeuerwehrschulen und Ehrenbeamte, soweit sie nicht im Einsatzdienst stehen) gelten die §§ 223 und 224 Abs. 1 entsprechend.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die mittelbaren Landesbeamten abweichend von § 84 Satz 2. Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung und die Dienstgradabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung zu erlassen.