§ 15 NVerfSchG - Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben oder durch ein Ersuchen nach § 23 beschafft werden kann. 2Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dem jeweiligen Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausgeht oder ausgehen kann. 3Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden, wenn sein Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(2) 1Ein nachrichtendienstliches Mittel darf nur eingesetzt werden, wenn
- 1.
sich der Einsatz gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in diesem oder für dieses tätig ist,
- 2.
sich der Einsatz gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen,
- 3.
sich der Einsatz gegen eine Person richtet, von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb der Einsatz des Mittels unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen,
- 4.
dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können oder
- 5.
dies zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen erforderlich ist.
2Ein nachrichtendienstliches Mittel darf auch eingesetzt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Bei dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels dürfen die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde keine Straftaten begehen.
(4) Die Zielsetzung und die Aktivitäten von Beobachtungs- und Verdachtsobjekten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde weder unmittelbar noch mittelbar steuernd beeinflusst werden.