§ 44 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Ist die Wahl insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt die Landesregierung den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit durch Verordnung. Im Übrigen bestimmt das Innenministerium den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit; der Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bei einer Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt.
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.