§ 23 NJagdG - Jägerprüfung, Falknerprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender. Aus den Mitgliedern der Prüfungskommission wird mindestens ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfungen gebildet.
(2) Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen. Eine von der obersten Jagdbehörde bestimmte obere Jagdbehörde beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission, aus der ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfung gebildet wird.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Prüfungsordnung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Berufung der Prüfungsausschüsse zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfenden festzusetzen.