§ 38 NIngG - Schlichtungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
1Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. 3Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung.