§ 7 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Nach Auftrag der Gemeinde bereitet die Vermessungs- und Katasterbehörde oder, wenn das Umlegungsgebiet innerhalb einer angeordneten oder beabsichtigten Flurbereinigung liegt oder an diese angrenzt, das Amt für Agrarstruktur die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor.
(2) Werden die Entscheidungen nach Absatz 1 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, von der Vermessungs- und Katasterbehörde oder vom Amt für Agrarstruktur vorbereitet, so kann der Umlegungsausschuss diesen Stellen die Zuständigkeit für die folgenden Genehmigungen nach § 51 BauGB übertragen:
- 1.Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
- 2.Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
- 3.Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
- 4.Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
- 5.Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird,
- 6.Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB.