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§ 4 DVO-BauGB - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muss

  1. 1.
    ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst einer der Fachrichtungen "Vermessungs- und Liegenschaftswesen" haben,
  2. 2.
    ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Hochbau" oder "Städtebau" oder einer der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" haben,
  3. 3.
    ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

(4) Für alle Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.