§ 38 NPersVG - Verbot der Entgelterhebung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen.