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§ 28 NVerfSchG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. 3Wird die Richtigkeit von Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies zu vermerken; die betroffene Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig ist oder

  2. 2.

    ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; die entsprechenden Daten sind zu sperren. 3Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 30 gestellt hat oder aufgrund einer Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 die Stellung eines solchen Antrags zu erwarten ist. 4Gesperrte Daten sind mit einem Vermerk über die Sperrung zu versehen; in Verfahren zur automatisierten Verarbeitung ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 5Gesperrte Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verändert, genutzt und übermittelt werden. 6§ 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) bleibt unberührt.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils drei Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Bei personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, beträgt die Prüfungsfrist nach Satz 1 sechs Monate.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils sechs Monaten, ob personenbezogene Daten über eine minderjährige Person zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind.

(5) 1Die Löschung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren, wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. 2Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.

(6) Die Löschung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, ist unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen.