§ 63f NHG - Verfahren im Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit. 3Beschlüsse nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande.
(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.