§ 1 ARD-StV - Erstes Fernsehprogramm
Bibliographie
- Titel
- ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ARD-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden verpflichtet, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu gestalten. Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme, auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten, zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.