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§ 21 NPflegeG - Statistik

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung für Zwecke dieses Gesetzes statistische Erhebungen mit Auskunftspflicht über das Pflegewesen bei den Leistungsträgern und den Anbietern von pflegerischen Leistungen nach dem Fünften, dem Achten und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Bundessozialhilfegesetz und den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge bei den privaten Versicherungsunternehmen sowie beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzuordnen. Die Landesstatistik kann auch die in § 109 SGB XI genannten Sachverhalte umfassen, soweit sie nicht im Rahmen der Bundesstatistik erhoben werden. Die Auskunftspflichtigen teilen die von der Statistik erfassten Sachverhalte gleichzeitig dem für die Aufgaben nach § 3 zuständigen Ministerium nur Zwecke dieses Gesetzes sowie der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde für Zwecke der Krankenhausplanung mit.

(2) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer dürfen der Landesstatistikbehörde und den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Stellen nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Ministerium nach Absatz 1 Satz 3 ist berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellten Daten an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zwecke dieses Gesetzes zu übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zur Verfügung zu halten.