§ 22 NKatSGTechnische Einsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt Technische Einsatzleiter, die nach seinem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbstständig übernehmen. Sie führen die ihnen vom Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.