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§ 22 NKatSGTechnische Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt Technische Einsatzleiter, die nach seinem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbstständig übernehmen. Sie führen die ihnen vom Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.