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§ 9 NVwVG - Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) 1Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -), Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. 2§ 8 Abs. 6 gilt entsprechend.