§ 3 NDüngMeldVO - Gesamtbetrieblicher Düngebedarf
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NDüngMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
1Der gesamtbetriebliche Düngebedarf, der sich durch das Zusammenfassen des nach § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 4 DüV für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarfs für das jeweilige Düngejahr ergibt, darf nicht überschritten werden. 2Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat den sich gemäß Satz 1 ergebenden gesamtbetrieblichen Düngebedarf bis zum 31. März des auf das Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen.