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§ 13 NTVergG - Nachunternehmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
Amtliche Abkürzung
NTVergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss das Unternehmen sich dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 sowie den Nachweis nach § 8 Abs. 2 abzuverlangen und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. 2Das Unternehmen, das einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen die ihm nach Satz 1 aufzuerlegenden Verpflichtungen übernimmt und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 genannten Erklärungen und Nachweise beziehen, einhält. 3Für Nachunternehmen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

(2) 1Die Unternehmen haben bei Abgabe ihres Angebots ein Verzeichnis der Nachunternehmen, die sie einsetzen wollen, und der auf sie entfallenden Leistungen vorzulegen. 2Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers.

(3) Auf die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen kann der öffentliche Auftraggeber verzichten, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, weniger als 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.