§ 33 NArchtG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. 2Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl in der Hauptsatzung bestimmt ist.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. 2Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 3Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses sowie das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses. 4Der Vorstand schlägt der Aufsichtsbehörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und dem Justizministerium die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit für die Berufsgerichte vor.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer vertreten. 2Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. 3Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.