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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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GVGA,NI - Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung
§§ 9 - 201, Zweiter Teil - Einzelne Geschäftszweige
§§ 30 - 155, Zweiter Abschnitt - Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
§§ 67 - 126, B. - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 70 - 120, II. - Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
§§ 70 - 90, 1. - Pfändung
§§ 72 - 79, b) - Pfändungsbeschränkungen
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GVBl.
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§§ 72 - 79, b) - Pfändungsbeschränkungen
§ 72 GVGA, Allgemeines
§ 73 GVGA, Unpfändbare Sachen und Tiere (§§ 811, 863 ZPO)
§ 74 GVGA, Austauschpfändung (§ 811a ZPO)
§ 75 GVGA, Vorläufige Austauschpfändung (§ 811b ZPO)
§ 76 GVGA, Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen
§ 77 GVGA, Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen (§§ 851a, 851b ZPO)
§ 78 GVGA, Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken
§ 79 GVGA, Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen