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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 80 - 88, c) - Verfahren bei der Pfändung
§ 80 GVGA, Berechnung der Forderung des Gläubigers
§ 81 GVGA, Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke
§ 82 GVGA, Vollziehung der Pfändung (§§ 803, 808, 813 ZPO)
§ 83 GVGA, Pfändung von Sachen in einem Zolllager
§ 84 GVGA, Pfändung von Schiffen (§§ 870a, 931 ZPO)
§ 85 GVGA, Pfändung von Luftfahrzeugen
§ 86 GVGA, Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll (§§ 762, 763 ZPO)
§ 87 GVGA, Widerspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO)
§ 88 GVGA, Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (§ 809 ZPO)