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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Absch. 277 - 279, 2. - Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
Abschnitt 277 RiStBV, Übernahme
Abschnitt 278 RiStBV, Verfahren nach Übernahme
Abschnitt 279 RiStBV, Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat