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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PStBArchRdErl - 2. Verwendung eines Dienstsiegels

Bibliographie

Titel
Personenstandsrecht; Archivierung der Personenstandsbücher und Sammelakten sowie Verwendung eines Dienstsiegels
Redaktionelle Abkürzung
PStBArchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

Gemäß § 2 Abs. 3 NWappG vom 8.3.2007 (Nds. GVBl. S. 117) i. V. m. Nummer 2.4 Buchst e des Bezugserlasses zu b (Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz) führen die Standesbeamtinnen und Standesbeamten das kleine Landessiegel als Dienstsiegel. Das Standesamt führt als Bezeichnung den Namen der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise. Führen mehrere Gemeinden denselben Namen, so ist jeweils auch der Landkreis anzugeben.

Bilden mehrere Gemeinden einen Standesamtsbezirk, so führt das Standesamt als Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der der Amtssitz des Standesamtes liegt. Es ist aber auch eine Namensgebung möglich, die einen regionalen Bezug zu allen das gemeinsame Standesamt einrichtenden Gemeinden herstellt. Aus Gründen der Praktikabilität ist die Länge der möglichen Namen allerdings einzuschränken, so dass eine sog. Namenskette mit mehr als zwei Namen nicht möglich sein wird.

Für die Herstellung der Siegel wird auf Nummer 2.2 des Bezugserlasses zu b sowie auf die Internetseite des Niedersächsischen Landesarchivs verwiesen.

Das Dienstsiegel der Standesbeamtinnen und Standesbeamten darf auch mit einem Durchmesser von 2 cm angefertigt werden, wenn das Wappen und die Umschrift erkennbar bleiben.

Die Umschrift des Dienstsiegels lautet z. B.:

  1. "STANDESAMT GÖTTINGEN"

    oder

    "STANDESAMT JORK, LANDKREIS STADE".

Das kleine Landessiegel darf von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten nur für standesamtliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 1 PStG) benutzt werden und ist stets geschützt vor dem Zugriff Unbefugter aufzubewahren.