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  • ...Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 3 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2 Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. 3 Die...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 4 NJAG - Zulassung zur Pflichtfachprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 4a NJAG - Schwerpunktbereichsprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts...

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    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 7 NJAG - Vorbereitungsdienst Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 9 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2 Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. 3 Die...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 11 NJAG - Landesjustizprüfungsamt Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. 2 Es stellt die Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten und bestimmt aus...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 13 NJAG - Prüfungsentscheidungen und Einwendungen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. 2 In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 15 NJAG - Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 16 NJAG - Versäumnis und Unterbrechung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) 1 Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. 2 Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 18 NJAG - Freiversuch Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn...

    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000


  • ...§ 20 NJAG - Einsicht in die Prüfungsakten Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)Amtliche Abkürzung NJAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 31210010000000 (1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen...

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    Rechtsstand: 07.05.2026 | VORIS Nummer: 31210010000000