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...§ 14 NBG - Beförderung, Durchlaufen von Ämtern (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2 Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne...
Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 14a NBG - Beförderungsverbot (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis wegen eines Abgeordnetenmandats ruhen oder der aus diesem Grund ohne Besoldung beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2 Bewirbt er sich im...
Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 53 NBG - Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 1 Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit...
Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 59 NBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das in § 57 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in...
Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 107 NBG - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) In den Fällen des § 106 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wieder verwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des...
Rechtsstand: 01.01.2007 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 19 NBG - Rücknahme der Ernennung (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 35 NBG - Beendigungsgründe (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 41 NBG - Entlassungsverfahren (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. 2 Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen....
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 41a NBG - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Die für die Entlassung des Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 41 Abs. 4 vorläufig des Dienstes entheben,...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 54a NBG Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (weggefallen)...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 55 NBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)Amtliche Abkürzung NBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) 1 Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. 2 Die Dienstunfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen;...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000
...§ 56 NBG - Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Bibliographie Titel Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Amtliche AbkürzungNBG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20411010000000 (1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen...
Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 20411010000000