NStNGÜBZARdErl,NI - Nährstoffnutzung-Genehmigungs- und Überwachungsbehörden-Zusammenarbeitsrunderlass

Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

Gem. RdErl. d. ML, d. MU u. d. MW v. 07.10.2025 - 60202/2-9 -

Vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)

- VORIS 78400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Zusammenarbeit in Genehmigungsverfahren bei der Errichtung2
Zusammenarbeit bei Änderungen und Nutzungsänderungen genehmigter Tierhaltungs- und Biogasanlagen3
Überwachung4
Schlussbestimmungen5

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)

Abschnitt 1 NStNGÜBZARdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

Mit diesem Gem. RdErl. wird die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden einschließlich der LWK als Düngebehörde im Genehmigungsverfahren (Neu- und Änderungsgenehmigungen) für Tierhaltungs- und Biogasanlagen, in denen Wirtschaftsdünger i. S. des Düngegesetzes (im Folgenden: DüngeG) anfallen, und bei deren Überwachung näher geregelt.

Wer eine Tierhaltungs- und/oder Biogasanlage errichtet oder betreibt, bei deren Betrieb Wirtschaftsdünger i. S. des DüngeG anfällt, muss nachweisen, dass der ordnungsgemäße Verbleib der anfallenden Stoffe dauerhaft i. S. des § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO gesichert ist. Nachzuweisen sind eine ausreichende Fläche, auf die die anfallenden Stoffe aufgebracht werden können, und ein ausreichender Lagerraum; maßgeblich sind die Vorgaben der DüV in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)

Abschnitt 2 NStNGÜBZARdErl - Zusammenarbeit in Genehmigungsverfahren bei der Errichtung

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

2.1 In Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Tierhaltungs- oder Biogasanlagen hat die Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO die Düngebehörde und die zuständige Wasserbehörde oder die Stelle, die die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahrnimmt, zu beteiligen.

2.2 Die Genehmigungsbehörde fordert bei der genehmigungsbedürftigen Errichtung von Tierhaltungs- oder Biogasanlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Nährstoffnutzungs-Konzept, soweit dieses dem Antrag nicht beigefügt ist.

Das Nährstoffnutzungs-Konzept ist mit den auf der Internetseite der Düngebehörde abrufbaren "Unterlagen zur Erstellung eines Nährstoffnutzungs-Konzeptes" zu erstellen.

2.3 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Nährstoffnutzungs-Konzept nebst den weiteren Antragsunterlagen an die Düngebehörde oder gewährt dieser den Zugang zur Einsichtnahme. Die Düngebehörde erfasst die von der Genehmigungsbehörde übermittelten Daten und übernimmt die fachliche Prüfung des Nährstoffnutzungs-Konzeptes. Sie teilt nach Abschluss ihrer Prüfung der Genehmigungsbehörde das Prüfergebnis einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit.

2.4 Die Angaben zur vom Abwasser in den Lagerraum eingeleiteten Abwässern werden von der Genehmigungsbehörde an die Wasserbehörde übermittelt oder sie gewährt dieser den Zugang zur Einsichtnahme. Diese prüft die Angaben und teilt der Genehmigungsbehörde und der Düngebehörde das Prüfergebnis einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit. Das eventuelle Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt unberührt.

2.5 Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt das Prüfergebnis der Düngebehörde und bei Beteiligung das Ergebnis der Wasserbehörde einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise.

2.6 Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Düngebehörde und die Wasserbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und übermittelt der Düngebehörde sowie der Wasserbehörde eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sowie das Datum einer erfolgten Schlussabnahme und, soweit bekannt, das Datum der Inbetriebnahme der genehmigten Tierhaltungs- oder Biogasanlage.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)

Abschnitt 3 NStNGÜBZARdErl - Zusammenarbeit bei Änderungen und Nutzungsänderungen genehmigter Tierhaltungs- und Biogasanlagen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

Im Fall von genehmigungsbedürftigen Änderungen und Nutzungsänderungen genehmigter Tierhaltungs- und Biogasanlagen beteiligt die Genehmigungsbehörde die Düngebehörde sowie die Wasserbehörde und teilt der Düngebehörde beabsichtigte düngerechtsrelevante Änderungen mit.

Die Düngebehörde teilt der Genehmigungsbehörde mit, wenn die beabsichtigen Änderungen eine solch wesentliche Änderung des genehmigten Nähstoffnutzungs-Konzeptes zur Folge haben, dass ein neues Nährstoffnutzungs-Konzept von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu fordern ist.

Eine wesentliche Änderung des genehmigten Nährstoffnutzungs-Konzeptes ist grundsätzlich gegeben, wenn der zur Verfügung stehende Lagerraum die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden Wirtschaftsdünger nicht sicher lagern kann. In Einzelfällen, bei denen die beabsichtigte Änderung oder Nutzungsänderung zu einer wesentlichen Erhöhung des mengenmäßigen Wirtschaftsdüngeranfalls oder einer grundsätzlichen Umstellung des Verwertungsweges (z. B. von außerlandwirtschaftlicher zu landwirtschaftlicher Verwertung) führt, kann die Genehmigungsbehörde in Absprache mit der Düngebehörde die Vorlage eines (neuen) Nährstoffnutzungs-Konzeptes einfordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)

Abschnitt 4 NStNGÜBZARdErl - Überwachung

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Titel
Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
Redaktionelle Abkürzung
NStNGÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78400

4.1 Die Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben sind durch die Düngebehörde im laufenden Betrieb der Tierhaltungs- oder Biogasanlagen gemäß § 12 DüngeG zu überwachen. Die Düngebehörde unterrichtet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, sofern sich bei der düngerechtlichen Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der ordnungsgemäße Verbleib der Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des Düngerechts nicht länger gesichert ist. Auch bei konkreten Anhaltspunkten für die Nicht-Einhaltung anderer rechtlicher Vorgaben, insbesondere solcher des Bau- und Immissionsschutzrechts, ist die Bauaufsichtsbehörde durch die Düngebehörde zu unterrichten. Umgekehrt informieren die übrigen Überwachungsbehörden die Düngebehörde, sofern Anhaltspunkte für düngerechtliche Verstöße vorliegen. Die Wasserbehörden überwachen die Gewässer gemäß § 100 WHG i. V. m. § 127 NWG und unterrichten die Düngebehörde entsprechend.

4.2 Sofern sich bei der düngerechtlichen Überwachung Anhaltspunkte ergeben, dass der ordnungsgemäße Verbleib von Wirtschaftsdüngern i. S. des DüngeG nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO dauerhaft gesichert ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 79 NBauO. Die Kompetenzen der Düngebehörde nach § 13 DüngeG und der zuständigen Wasserbehörde nach den §§ 100 und 101 WHG bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)