2.1 In Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Tierhaltungs- oder Biogasanlagen hat die Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO die Düngebehörde und die zuständige Wasserbehörde oder die Stelle, die die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahrnimmt, zu beteiligen.
2.2 Die Genehmigungsbehörde fordert bei der genehmigungsbedürftigen Errichtung von Tierhaltungs- oder Biogasanlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Nährstoffnutzungs-Konzept, soweit dieses dem Antrag nicht beigefügt ist.
Das Nährstoffnutzungs-Konzept ist mit den auf der Internetseite der Düngebehörde abrufbaren "Unterlagen zur Erstellung eines Nährstoffnutzungs-Konzeptes" zu erstellen.
2.3 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Nährstoffnutzungs-Konzept nebst den weiteren Antragsunterlagen an die Düngebehörde oder gewährt dieser den Zugang zur Einsichtnahme. Die Düngebehörde erfasst die von der Genehmigungsbehörde übermittelten Daten und übernimmt die fachliche Prüfung des Nährstoffnutzungs-Konzeptes. Sie teilt nach Abschluss ihrer Prüfung der Genehmigungsbehörde das Prüfergebnis einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit.
2.4 Die Angaben zur vom Abwasser in den Lagerraum eingeleiteten Abwässern werden von der Genehmigungsbehörde an die Wasserbehörde übermittelt oder sie gewährt dieser den Zugang zur Einsichtnahme. Diese prüft die Angaben und teilt der Genehmigungsbehörde und der Düngebehörde das Prüfergebnis einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit. Das eventuelle Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt unberührt.
2.5 Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt das Prüfergebnis der Düngebehörde und bei Beteiligung das Ergebnis der Wasserbehörde einschließlich ggf. erforderlicher Auflagen und Hinweise.
2.6 Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Düngebehörde und die Wasserbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und übermittelt der Düngebehörde sowie der Wasserbehörde eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sowie das Datum einer erfolgten Schlussabnahme und, soweit bekannt, das Datum der Inbetriebnahme der genehmigten Tierhaltungs- oder Biogasanlage.