NGrStG,NI - Niedersächsisches Grundsteuergesetz

Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502 - VORIS 62100 -)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungszweck1
Erster Teil
Grundstücke, Grundsteuer B
Erstes Kapitel
Ermittlung der Grundsteuer
Steuergegenstand, Berechnungsformel2
Maßgebliche Flächen3
Äquivalenzzahlen4
Lage-Faktor5
Grundsteuermesszahlen6
Hebesatz7
Zweites Kapitel
Verfahren
Feststellungsverfahren8
Veranlagungsverfahren9
Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung10
Zweiter Teil
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A
Abweichende Regelungen11
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung von Bundesrecht12
(weggefallen)13
Evaluation14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten15

§ 1 NGrStG - Regelungszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

1Dieses Gesetz trifft für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 von den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) abweichende Regelungen für Niedersachsen. 2Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für die in Satz 1 genannten Zeiträume nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Soweit diese Bestimmungen den Grundsteuerwert betreffen, sind sie für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B entsprechend auf die Äquivalenzbeträge nach § 2 Abs. 3 anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§§ 2 - 10, Erster Teil - Grundstücke, Grundsteuer B

§§ 2 - 7, Erstes Kapitel - Ermittlung der Grundsteuer

§ 2 NGrStG - Steuergegenstand, Berechnungsformel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) 1Steuergegenstand der Grundsteuer B nach diesem Gesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2 die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. 2Die Grundsteuer B ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks nach Absatz 2 mit dem von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatz. 3Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.

(2) 1Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist durch Anwendung der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 6 auf den Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens nach Absatz 3 Satz 1 und den jeweiligen Äquivalenzbetrag der Wohnfläche oder der Nutzfläche etwaiger Gebäude des Grundstücks nach Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln. 2Die Summe dieser Ergebnisse ist als Grundsteuermessbetrag des Grundstücks auf volle Cent nach unten abzurunden.

(3) 1Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens ergibt sich durch eine Multiplikation der nach § 3 maßgeblichen Fläche des Grund und Bodens mit der jeweiligen nach § 4 Abs. 2 zu ermittelnden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor nach § 5. 2Die Äquivalenzbeträge von Wohn- oder Nutzfläche der Gebäude ergeben sich durch eine Multiplikation der jeweiligen nach § 3 maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 4 Abs. 1 und dem Lage-Faktor nach § 5. 3Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens sowie die Äquivalenzbeträge der Wohn- und Nutzfläche der Gebäude werden jeweils auf volle Cent nach unten abgerundet.

(4) 1Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird abweichend von § 2 Abs. 2 BewG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der einen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder dem einen Ehegatten oder Lebenspartner, zum Teil der anderen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. 2Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind abweichend von § 244 Abs. 3 Nr. 2 und § 262 BewG der Grund und Boden der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude der wirtschaftlichen Eigentümerin oder dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zuzurechnen. 3Bei Erbbaurechten ist § 261 BewG entsprechend anzuwenden.

(5) 1Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, so ist nur für das im Gebiet des Landes Niedersachsen gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln, festzusetzen und zu erheben. 2Dieses Grundvermögen bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.