JuleicaErl 2026,NI - Jugendleitercard-Erlass

Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MS v. 06.01.2025 - 302.31-51 708 -

Vom 6. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 76)

- VORIS 21133 -

Bezug: RdErl. v. 05.03.2010 (Nds. MBl. S. 413), geändert durch RdErl. v. 28.04.2016 (Nds. MBl. S. 554)
- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica2
Qualitätsstandards der Juleica-Ausbildung3
Ausstellung der Juleica4
Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Juleica5
Juleica-Landeszentralstelle Niedersachsen6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 JuleicaErl 2026 - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Mit diesem Erl. werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des amtlichen Ausweises für Jugendleiterinnen und Jugendleiter beschrieben und das Verfahren in Niedersachsen geregelt.

Grundlage sind die im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 25./26.05.2023 festgelegten bundeseinheitlichen Qualitätsstandards. Jugendleitungen üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, vereinbaren die Obersten Landesjugendbehörden folgende Regelungen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Sie trägt die Bezeichnung Jugendleiterinnen und JugendleiterCard (Juleica). Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

1.2 Jugendleitungen sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß den §§ 11 und 12 SGB VIII insbesondere die Organisation und Durchführung von

  • Jugend- und Kindergruppenarbeit,

  • Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,

  • Internationalen Begegnungsmaßnahmen,

  • Bildungsmaßnahmen,

  • die Leitung von Fach- und Arbeitsgruppen,

  • die politische Interessenvertretung Jugendlicher und

  • die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).

1.3 Die Juleica soll Jugendleitungen dienen

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit,

  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird (z. B. Jugendämter, Polizei, Konsulate),

  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen (z. B. Freistellung).

Darüber hinaus kann die Juleica dem Träger als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit u. a. i. S. von § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und i. S. von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen.

1.4 Die Juleica berechtigt zum Erwerb der Ehrenamtskarte Niedersachsen/Bremen. Die Ehrenamtskarte ermöglicht die Inanspruchnahme von Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen und bei anderen Anbietern als Anerkennung für ehrenamtliches Engagement (https://www.freiwilligenserver.de).

Abschnitt 2 JuleicaErl 2026 - Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Die Juleica ist für ehrenamtliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptberufliche Mitarbeitende ausgestellt werden, soweit sie sich auch ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit betätigen.

2.2 Voraussetzung ist, dass die betreffende Person i. S. des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (i. S. des § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.

2.3 Die Jugendleitung muss eine praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleitung erhalten haben, die nachfolgend genannte Qualitätsstandards erfüllt. Die Person muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten und durchzuführen.

2.4 Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach-)Hochschulstudium nachweisen, bei der oder dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica (vgl. Nummer 3.4) umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen. Ein Nachweis der erworbenen Kenntnisse ist erforderlich.

2.5 Die Jugendleitung muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Reife und Zuverlässigkeit besitzen. In besonders vom Träger zu begründenden Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.6 Die Teilnahme an einem "Erste-Hilfe-Lehrgang" bei einem lizenzierten Träger entsprechend den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe" der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist nachzuweisen. Die Ausnahmen nach § 19 Abs. 3 FeV gelten entsprechend. Die "Erste-Hilfe-Bescheinigung" darf nicht älter als drei Jahre sein.

Abschnitt 3 JuleicaErl 2026 - Qualitätsstandards der Juleica-Ausbildung

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Juleica ist eine qualifizierte Ausbildung der Jugendleitung.

3.2 Die Ausbildung darf einen Umfang von mindestens 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Maximal dürfen bis zu einem Drittel der Zeitstunden der Ausbildung online absolviert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Inhalte im Gruppensetting und durch fachliche Begleitung durchgeführt werden.

3.3 Die Ausbildung darf ausschließlich von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe i. S. des SGB VIII durchgeführt werden. Träger ohne Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII dürfen keine Juleica-Ausbildungen anbieten. Die Ausbildung sollte zudem von Personen geleitet werden, die fundierte Erfahrungen in Jugendarbeit und Kursleitung aufweisen können oder eine berufliche pädagogische Qualifikation haben.

3.4 Die Jugendleitung muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben und nachgewiesen sind (vgl. Nummer 2.5), ist die Teilnahme an einer Juleica-Ausbildung erforderlich. Folgende Inhalte müssen mindestens behandelt werden:

  • Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen),

  • Befähigung zur Leitung von Gruppen (z. B. Vermittlung von Gruppenpädagogik in Theorie und Praxis, Planung und Durchführung von Aktivitäten anhand von praktischen Beispielen),

  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. rechtliche und organisatorische Grundlagen der Kinder- und Jugendarbeit, Methodenkompetenz, Medienkompetenz, Demokratiebildung, Mitbestimmung und Partizipation, Teilhabe und Diversität, Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit),

  • rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Aufsichts- und Fürdsorgepflicht, Datenschutz, Urheberrecht, Versicherungsfragen),

  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Entwicklungspsychologie bei Kindern und Jugendlichen,

  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,

  • Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Darüber hinaus wird empfohlen, auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

3.5 Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern kann der Träger, für den die Jugendleitung tätig ist, in begründeten Fällen (z. B. bundesweite Schulung von kleineren Trägern, spezielle Juleica-Ausbildungen für besondere Zielgruppen, besonderes Interesse des Trägers) auch Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern anerkennen, wenn diese den im Beschl. der JFMK vom 25./26.05.2023 formulierten Mindeststandards entsprechen.

3.6 Die Qualitätsstandards der Juleica-Ausbildung gelten für alle Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen. Trägerspezifische Zusatzmodule können entsprechend ergänzt werden.

Abschnitt 4 JuleicaErl 2026 - Ausstellung der Juleica

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Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

4.2 Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich digital im Antragssystem. Der Antrag kann entweder von der (angehenden) Jugendleitung selbst oder vom zuständigen Träger gestellt werden.

4.3 Der freie Träger der Jugendhilfe (Jugendverein, -verband, -initiative, -organisation, Jugendringe) oder der öffentliche Träger (Kommune), für den die Jugendleitung tätig ist, prüft in der Erstprüfung die Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica gemäß der Nummern 2 und 3 und bestätigt diese im digitalen Antragssystem. Die Juleica wird in der Zweitprüfung dann vom jeweils zuständigen öffentlichen Träger auf Plausibilität geprüft und anschließend freigegeben oder abgelehnt.

4.4 Nach erfolgreicher doppelter Prüfung geht der Druckauftrag der Juleica an den Deutschen Bundesjugendring (DBJR).

4.5 Der Versand der Karte erfolgt in der Regel an die Jugendleitung. Die Träger haben die Möglichkeit, eine Alternativadresse anzugeben.

4.6 Die Juleica kann auch ausgestellt werden (vgl. Nummer 2.1) von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Trägern, die die Anerkennung nach § 75 SGB VIII (noch) nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit ein öffentliches Interesse besteht.

4.7 Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenfrei an die Jugendleitung abgegeben. Für die Kosten kommt das LS im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf. Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Karte. Er kann diese zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

4.8 Die Juleica ist nicht übertragbar.

4.9 Bei Verlust kann die Juleica erneut beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich dadurch nicht.