ZustVO-NPOG,NI - Zuständigkeitsverordnung-NPOG

Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457 - VORIS 21011 10 06 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 107)

Auf Grund des § 101 Abs. 3 bis 5 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1 ZustVO-NPOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

(weggefallen)

§ 2 ZustVO-NPOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    (weggefallen)

  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.

    die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385),

    1. a)

      von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und

    2. b)

      von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,

  13. 13.

    (weggefallen)

  14. 14.

    (weggefallen)

  15. 15.

    die Überwachung der nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), erlaubten Drogenkonsumräume, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,

  16. 16.

    die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird.

§ 3 ZustVO-NPOG

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sind zuständig für die Abgabe von Vorschlägen für die Identifizierung und Einstufung schutzbedürftiger ziviler Objekte einschließlich der Erstellung von Objektblättern und deren Fortschreibung.

§ 4 ZustVO-NPOG

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen.